Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 537
01.01.1812
31.12.2016
Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.