Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 536
01.01.1812
31.12.2016
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.