Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 534
01.01.1812
31.12.2016
Die erwähnten drey Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so daß einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.