Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 533,
01.01.1812
31.12.2016
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (Paragraph 602,), oder auf das Gesetz.