Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 531,
01.01.1812
31.12.2016
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.