Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 531,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Achtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte.

Verlassenschaft.

Paragraph 531,

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.