Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 525,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:

a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;

Paragraph 525,

Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.