Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 525,
01.01.1812
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.