Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 524,
01.01.1812
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.