Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 516
01.01.1812
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.