Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 506,
01.01.1812
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.