Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 505,
01.01.1812
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.