Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 484,
01.01.1812
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.