Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 482,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.

Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.

Paragraph 482,

Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.