Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 480,
01.01.1812
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.