Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 476,
01.01.1812
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
Ziffer 8 Sein Haus nicht zu erhöhen;
Ziffer 9 Es nicht niedriger zu machen;
Ziffer 10 Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
Ziffer 11 Oder Aussicht nicht zu benehmen;
Ziffer 12 Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.