Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 475,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Gewöhnlichere Arten:

a) der Haus-Servituten;

Paragraph 475,

Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

Ziffer eins Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;

Ziffer 2 Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;

Ziffer 3 Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;

Ziffer 4 Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;

Ziffer 5 Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;

Ziffer 6 Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;

Ziffer 7 Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.

Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.