Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 475,
01.01.1812
Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
Ziffer eins Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
Ziffer 2 Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
Ziffer 3 Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;
Ziffer 4 Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
Ziffer 5 Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;
Ziffer 6 Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
Ziffer 7 Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.