Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 473,
01.01.1812
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.