Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 466,
01.01.1812
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.