Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 465,
01.01.1812
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.