Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 462Paragraph 462
01.01.1812
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.