Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 460,
01.01.1812
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.