Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 448,
01.01.1812
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.