Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 445,
01.01.1812
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.