Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 440Paragraph 440,
01.01.1812
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.