Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 429

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Folge in Rücksicht der übersendeten;

Paragraph 429,

In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.