Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 429
01.01.1812
12.06.2014
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.