Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 425
01.01.1812
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.