Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 423,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

Mittelbare Erwerbung.

Paragraph 423,

Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.