Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 422,
01.01.1812
30.06.2004
Jeder Grundeigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen.