Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 414,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

römisch II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

Paragraph 414,

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.