II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;römisch II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414.Paragraph 414,
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.