Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 409,
01.01.1812
Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.