Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 404,
01.01.1812
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.