Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 396
01.01.1812
31.01.2003
Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den Paragraph 391, ausgemessenen Finderlohn entrichten.