Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 396

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Text

Paragraph 396,

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den Paragraph 391, ausgemessenen Finderlohn entrichten.