Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 395

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Text

b) verborgener Gegenstände;

Paragraph 395,

Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.