Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 395
01.01.1812
31.01.2003
Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.