Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 389

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 389,

Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 100 S am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 400 S werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.