Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 387
01.01.1812
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.