Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 386Paragraph 386
01.01.1812
31.01.2003
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.