Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 381,
01.01.1812
Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.