Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 379,
01.01.1812
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.