Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 378,
01.01.1812
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.