Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 376,
01.01.1812
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.