Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 375Paragraph 375,
01.01.1812
Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.