Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 369Paragraph 369,
01.01.1812
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.