Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 365Paragraph 365,
01.01.1812
Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.