Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 363,
01.01.1812
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.