Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 356,
01.01.1812
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.