Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 355,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.

Paragraph 355,

Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.