Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 355,
01.01.1812
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.