Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 354Paragraph 354,
01.01.1812
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.