Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 349,
01.01.1812
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.