Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 342Paragraph 342,
01.01.1812
Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.