Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 339,
01.01.1812
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.