Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 329,
01.01.1812
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.